Schulinfo Nr.6

*Anpassung der Corona-Verordnung Schule Aufgrund der Änderung der Corona-
Verordnung durch die Landesregierung vom 23.11. 2021
*Hinweise zur Quarantäneregelung

Hinweis zur Einwilligung bei Videokonferenzen und Streaming
*Informationen
des Kultusministeriums zum Thema Schulabsentismus

Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler, liebes Kollegium,
die Entwicklung der Pandemie, wie sie leider schon im Sommer abzusehen war,
erfordert auch im schulischen Bereich weitere Maßnahmen. Mit der Einführung der
neuen Eskalationsstufe „Alarmstufe II“ ergeben sich folgende Neuerungen:

 Sportunterricht: Der fachpraktische Sportunterricht darf in der Alarmstufe
sowie der Alarmstufe II nur noch kontaktfrei erfolgen. Lediglich zur
Prüfungsvorbereitung in den Jahrgangsstufen 1 und 2 wird es weiterhin
Ausnahmen von dieser Regelung geben. Bei Sicherheits- und Hilfestellung (mit
Maske), darf der Abstand unterschritten werden.

 Musikunterricht: in den Alarmstufen greifen Einschränkungen für Singen und
das Spielen von Blasinstrumenten. Unter Wahrung des Mindestabstands von
mindestens 2 Metern in alle Richtungen ist

 das Singen

 in geschlossenen Räumen mit Maske,

 im Freien ohne Maske,

 das Spielen von Blasinstrumenten im Freien sowie in sehr großen
Räumen (z.B. Aula, Sporthalle),
gestattet.

 Schulveranstaltungen

 Schulveranstaltungen, die öffentlich sind oder nicht in der Schule stattfinden werden nach den abgestuften Regeln für die Alarmstufe und die Alarmstufe II (§10 CoronaVO) abgehalten.
Alarmstufe: Es gilt 2G, nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern ist der Zutritt nicht gestattet.

Alarmstufe II: Es gilt 2G+, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR Testnachweises gestattet ist.
Nehmen an einer Schulveranstaltung, z.B. einem Schülerkonzert, auch die Eltern oder Verwandte teil, ist die Veranstaltung in diesem Sinne öffentlich.

 Schulveranstaltungen die nichtöffentlich sind und in der Schule stattfinden können unter Einhaltung von 3G und Maskenpflicht abgehalten werden. Dies gilt z.B. für Elternabende, Elternbeiratssitzungen, SMV-Sitzungen und die Sitzungen weiterer schulischer Gremien.

 Für alle Veranstaltungen muss ein Hygienekonzept erstellt werden und eine Datenverarbeitung ist durchzuführen. Für Schulveranstaltungen die öffentlich sind oder außerhalb der Schule stattfinden richten sich nach den allgemeinen Veranstaltungsregeln der CoronaVO.

 Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen werden generell, also auch im Inland, bis zum 31. Januar 2022 untersagt. Diese Änderung tritt ab dem 1. Dezember in Kraft.

 Befreiung von der Testpflicht durch Vorlage eines Schülerausweises: Für Schülerinnen und Schüler im Alter von 12-17 Jahren besteht noch die Möglichkeit, dass sie durch Vorlage des Schülerausweises von der Testpflicht befreit sind. Diese Möglichkeit soll nach Plänen der Landesregierung mit Beginn der Weihnachtsferien auslaufen. Für Schülerinnen und Schüler, die das 18. Lebensjahr vollendet haben gilt diese Regelung schon ab dem 24.11. 2021 nicht mehr.

 Quarantänereglungen: Die wichtigsten Punkte hierzu sind in einer Übersicht zusammengestellt, die diesem Schreiben beigefügt ist.

 Einwilligung Videokonferenztechnik oder Streaming. Falls der Einsatz von Videokonferenztechnik oder Streaming für einzelne Schülerinnen und Schüler in besonderen Ausnahmefällen erfolgt, ist zukünftig eine digitale Übertragung von Bild und Ton nur mit Einwilligung der Schülerinnen und Schüler möglich. Für die Übertragung aus dem häuslichen Bereich müssen auch die mit dem Schüler oder der Schülerin zu Hause wohnenden mitbetroffenen Personen, z.B. die Eltern in die Datenverarbeitung einwilligen. Eine entsprechende Vorlage für eine Einwilligung, einschließlich Nutzungsordnung, wird in diesen Fällen den Familien von der Schule zugestellt.

 Schulabsentismus. Schulvermeidung ist ein komplexes Phänomen, welches verschiedenste Ursachen haben kann. Für Lehrkräfte und Erziehungsberechtigte hat das Kultusministerium Flyer zu dieser Thematik veröffentlicht. Der Entsprechende Flyer ist dem Anschreiben beigefügt.
Die Schulpsychologischen Dienste (Schulpsychologische Beratungsstellen sowie Beratungslehrkräfte an den Schulen) beraten und unterstützen Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte und Lehrkräfte im Umgang mit schulbezogenen Ängsten und anderen Herausforderungen. Die für die jeweilige Schule zuständige Beratungslehrkraft kann über die Homepage der Schule kontaktiert werden. Die Kontaktdaten der Schulpsychologischen Beratungsstellen sind über die jeweilige Regionalstelle zu erhalten: www.zsl-bw.de/regionalstellen .

Leider hat sich die Gesamtsituation in den vergangenen Wochen nun doch wieder in einem Maße zugespitzt, wie wir es gerne vermieden hätten. Ich kann an dieser Stelle nur noch einmal an alle appellieren, die Möglichkeit einer Impfung wahrzunehmen und sich an die bestehenden Regelungen zu halten.

Mit freundlichen Grüßen
SD Dr. Matthias Hoffmann

06 Schulinformation Schuljahr 21_22

Flyer Schulabsentismus_Eltern

Und was passiert jetzt? – Quarantäne

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