Schuljahr 2021/2022 Progymnasium Bad Buchau – 3. Schulinfo – Änderung der Bestimmungen zur Absonderung und Testung

Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler, liebes Kollegium,

die Corona-Verordnung „Absonderung“ wurde zum 16.11. 2022 aufgehoben. Seitdem gilt
die Corona-Verordnung „absonderungesersetzende Schutzmaßnahmen“.
Von den neuen Regelungen sind alle Personen ab der Einschulung betroffen.

Die bisher geltende Absonderungspflicht für positiv auf das Coronavirus getestete Personen wird
durch eine Maskenpflicht ersetzt. Folgende Punkte sind zu beachten:
 Eine Absonderungspflicht oder die absonderungsersetzenden Maßnahmen gelten
nu für Personen die von einer zugelassenen Stelle (Teststelle, Apotheke) positiv
getestet wurden.
 Personen, die sich mit einem Selbsttest positiv auf das Coronavirus getestet haben,
ist dringend zu raten, den Kontakt zu anderen Personen zu reduzieren und das
Ergebnis durch ein zertifiziertes Testangeobt überprüfen zu lassen.
Generell gilt jedoch: Wer krank ist, soll zu Hause bleiben!
 Schülerinnen und Schüler, ebenso wie Lehrkräfte sollen auf eine Schulbesuch
verzichten. Diese dringende Empfehlung gilt im Übrigen unabhägig davon , ob die
Person mit dem Coronavirus, einen Influenzavirus oder einem anderen
Krankheitserreger infiziert ist.

Die Maskenpflicht für positiv auf das Coronavirus getestet Personen gilt
 in Inneräumen und im Freien.
Infizierte, die keine Maske tragen, unterliegen alledings weiterhin der
Absonderungsplficht. Die Teilnahme am Präsenzbetreib ist also ausgeschlossen, wenn das
Tragen einer Maske nicht eingehalten wird.
Die Maskenpflciht kann erfüllt werden durch das durchgehende Tragen
 einer medizinischen Maske oder
 einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar)

Ist das Tragen einer Maske z.B. aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, bleibt es ebenfalls bei der Absonderungspflciht und die Schule darf nicht besucht werden.

Sport und Musikuntericht
Positiv getestet Schülerinnen und Schüler sollten für den Zeitraum der absonderungsersetzenden Maßnahmen nicht aktiv am fachprakrischen Ssportunterricht teilnehmen. Sollten positiv getestete Schülerinnen und Schüler am Sportunterricht teilnehmen wollen, müssen die durchgehend eine Maske tragen.
Das Musizieren mit Blasinstrumenten ist ohne Maske nicht möglich und daher in Innenräumen für den Zeitraum der Maskenpflicht ausgeschlossen. Das Singen ist in Innenräumen mit Maske gestattet.

Leistungsfeststellungen und Prüfungen
Der Maskenpflicht unterliegende Schülerinnen und Schüler können entscheiden, ob sie
 Mit Maske teilnehmen wollen oder
 Die Maske nicht tragen wollen und damit als entschuldigt gelten. Bei Leistungsfeststellungen entscheidet die Lehrkraft, ob eine entsprechende Arbeit nachträglich anzufertigen ist.
Die gilt auch für die Teilnahme an Leistungsfeststellungen und fachpraktische Prüfungen im Fach Sport.
Als Nachweis, damit einer Leistungsfeststellung entschuldigt ferngeblieben werden kann, muss als Entschuldigungsgnachweis ein positiver PCR-Test oder ein positives Schnelltestergebnise eines zugelassenenen Leistungserbringers vorgelegt werden. Ein Selbsttest genügt hierfür nicht.

Mit freundlichen Grüßen
SD Dr. Matthias Hoffmann

Dokument als PDF-Download: 03 Schulinformation Schuljahr 22_23

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