Halbjahresinformationen und Zeugnisse

Zur Mitte des Schulhalbjahres (Ende Januar / Anfang Februar) wird in den Klassen 5-10 eine Zwischeninformation ausgegeben, die den gegenwärtigen Leistungsstand und die Tendenz der Leistung in den verschiedenen Fächern abbilden soll. Da es sich also um kein Zeugnis handelt, finden sich dort auch halbe Noten und Viertelnoten wie z.B. 2-3 oder 2+. Noten für Verhalten oder Mitarbeit sind nicht enthalten.

Ein Zeugnis gibt es am Ende des Schuljahres, in dem nur ganze Noten sowie Noten für Verhalten und Mitarbeit enthalten sind. Zusätzlich zu den Kopfnoten (in den Klassen 5-6 stehen Texte anstelle der Kopfnoten) können auch ergänzende Bemerkungen im Zeugnis stehen.

Die Halbjahresinformation dient dazu, einen ersten Zwischenstand in den Leistungen aller Fächer zu dokumentieren.

Im Vorfeld finden stets Klassenkonferenzen statt, in denen über die einzelnen Schüler gesprochen wird. Gibt es Gesprächswünsche von Seiten der Lehrerschaft mit Eltern, wird auch dies in der Halbjahresinformation dokumentiert.

Die Halbjahresinformation enthält keine Aussagen über Verhalten und Mitarbeit, kann aber ergänzende Bemerkungen umfassen. Sie wird vom Klassenlehrer unterschrieben und nicht gesiegelt und enthält gegebenenfalls einen Hinweis, falls aus der momentanen Sicht die Versetzung gefährdet sein könnte.

Nach der Ausgabe der Halbjahresinformation wird in den folgenden Wochen ein Elternsprechtag veranstaltet, an dem zeitnah Gelegenheit zum Gespräch besteht.

 

Versetzungsvoraussetzungen

Eine Schülerin oder ein Schüler wird immer dann versetzt, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:

  • der Durchschnitt aller Noten zusammen beträgt 4,0 oder besser

und

  • der Durchschnitt aller Kernfächer beträgt 4,0 oder besser.

 

Ist das nicht der Fall, gilt Folgendes:

 

Ausgleichsmöglichkeiten

Es kommt darauf an:

  • ob nur eine Note oder ob zwei Noten ausgeglichen werden müssen
  • und ob ein Kernfach oder ein anderes maßgebliches Fach betroffen ist.

 

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* Beschluss Klassenkonferenz: §1,3 vorübergehende Schwäche mit positiver Prognose, §1,6 Probeweise Aufnahme mit Nachprüfung, §3,1 Aussetzung Versetzungsentscheidung

 

** Bei Nichtversetzung wegen Sport, Musik und Bildende Kunst ist von diesen Fächern nur das mit der besten Note für die Versetzung maßgebend.

Mehrmalige Nichtversetzung (§6 VO): Schüler muss das Gymnasium verlassen,

–       wenn er die gleiche Klasse zum zweiten Mal wiederholen müsste

–       wenn er in zwei hintereinander folgenden Jahren nicht versetzt wird

–       wenn er bereits zweimal eine Klasse wiederholt hat

 

Ausnahmeregelungen:

1. § 1,3 SchG – Die Klassenkonferenz kann einen Schüler, der nach den bisherigen Regeln nicht zu versetzen wäre, ausnahmsweise mit Zweidrittelmehrheit versetzen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass seine Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen und dass er nach einer Übergangszeit den Anforderungen der nächsthöheren Klasse voraussichtlich gewachsen sein wird. Diese Bestimmung darf nicht zwei Schuljahre hintereinander angewendet werden.

2. § 1,6 SchG – Die Klassenkonferenz kann im Einvernehmen mit dem Schulleiter nicht versetzten Schülern, welche die Klasse wiederholen können, für einen Zeitraum von etwa vier Wochen die Aufnahme auf Probe in die nächsthöhere Klasse gestatten, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schüler die Mängel in den unter ausreichend bewerteten Fächern in absehbarer Zeit beheben werden; dies gilt nicht für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe. Die Aufnahme setzt eine Zielvereinbarung voraus. Zum Ende der Probezeit werden die Schüler in den für die Versetzung maßgebenden Fächern, in denen die Leistungen im vorausgegangenen Schuljahr geringer als mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind, jeweils von einem vom Schulleiter beauftragten Lehrer schriftlich und mündlich geprüft. Die Prüfung erstreckt sich auf Unterrichtsinhalte der Probezeit und des vorangegangenen Schuljahres. Das Ergebnis ersetzt in dem entsprechenden Fach die Note des vorangegangenen Jahreszeugnisses. Wenn dieses Zeugnis unter Berücksichtigung der neuen Noten den Anforderungen nach Absatz 2 entspricht, ist der Schüler versetzt und die am Ende des vorangegangenen Schuljahres ausgesprochene Nichtversetzung gilt rückwirkend als nicht getroffen.
3. § 3,1: – Die Klassenkonferenz kann bei Schülern der Klassen 5 bis 9 die Entscheidung über die Versetzung längstens bis zum Ende des nächsten Schulhalbjahres aussetzen und von der Erteilung eines Zeugnisses absehen, wenn hinreichende Entscheidungsgrundlagen fehlen, weil die Leistungen des Schülers dadurch abgesunken sind, dass er im zweiten Schulhalbjahr

 

  • aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen die Schule wechseln musste
    oder
  • wegen Krankheit länger als acht Wochen den Unterricht nicht besuchen konnte.

 

Auf dem Zeugnisformular ist anstelle der Noten der Vermerk anzubringen: „Versetzung ausgesetzt gemäß § 3 der Versetzungsordnung“. Bis zur endgültigen Entscheidung über die Versetzung nimmt der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Klasse teil.


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